Der Anteilserwerb findet nicht durch Eigenkapital statt, sondern wird meist komplett finanziert. Durch den Verlustvortrag durch den Erwerb der Anteile sinkt das zu versteuernde Gesamteinkommen des steuerpflichtigen Käufers. Tilgungsraten und Zinsen aus den Schiffsanteilen werden aus dem Ertrag und der Steuerersparnis aus der Verlustschreibung getragen. Das steuerliche Ergebnis der Schiffsbeteiligung wird in der Steuererklärung unter Anlage GSE in Zeile 6 eingefügt. Diese Anlage bezieht sich auf steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieben. Liquiditätsentnahmen, zu denen auch jährliche Gewinnausschüttungen zählen, müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden, vorausgesetzt der Anleger besitzt eine Eintragung im Handelsregister.
Nach einigen Jahren der Abschreibung ist die Schuld getilgt und über die nun entstehenden Einnahmen kann als Zusatzeinkommen verfügt werden. Auch ein Verkauf der Anteile ist nun rentabel, da er meistens beinah steuerfrei getätigt wird.
Noch mehr kristallisiert sich ein eindeutiger Vorteil heraus, wenn man die Schiffsbeteiligungen vererbt. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Steuersätzen bei Erbschaft und Schenkung kann bei Vererbung von Schiffsbeteiligungen fast von Steuerfreiheit gesprochen werden. Das rührt daher, das es eine Regelung gibt die besagt, dass Betriebsvermögen (wie hier die Schiffsbeteiligung), bei Vererbung oder Schenkung steuerlich begünstigt wird, um den Bestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Und genau hier lässt sich der Ansatz zur Steuerersparnis bei Weitergabe von Erbvermögen feststellen. Aber nicht alle Schiffsbeteiligungen sind für diesen speziellen Steuervorteil privilegiert, deshalb sollte man sich vorher gut beraten lassen.
Auch wenn bei der Anlage in einen Schifffonds von keinem Unternehmen im klassischen Sinne gesprochen werden kann, werden diese Fonds als Betriebsvermögen eingestuft und somit entsteht der Anspruch auf den gesetzlichen Steuerfreibetrag.
In Lohnsteuerklasse I würde der persönliche Steuerfreibetrag einer Summe von derzeit 205.000 Euro entsprechen, zuzüglich des besonderen Unternehmensfreibetrags von 225.000 Euro. Insgesamt hätte man damit eine Gesamtsteuerfreiheit über eine Summe von 430.000 Euro. Darüber gehende Beträge müssen dann zum üblichen Satz versteuert werden.
Wie bei herkömmlichen Betriebsvermögen werden auch bei dem Schifffonds ausschließlich die Buchwerte als Ansatz herangezogen, durch jahrelange Abschreibungen liegen diese meist weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Vorhandene stille Reserven können also auf diese Art nicht entdeckt und erfasst werden. In einigen Fällen kann der niedrige Buchwert des Schiffes auch zu einer Negativbilanz führen, dieser Saldo kann genutzt werden um weiteres Vermögen steuerfrei weiterzureichen, z.B. per Schenkung.
Genau durch diese günstige Konstellation des Buchwertes zum Verkehrswert können im besten Fall Erbschafts- oder Schenkungssteuer umgangen werden!
Im Vordergrund steht nach wie vor, die ausgiebige und fachkundige Beratung eines Rechtsanwalts welcher unbedingt hinzugezogen werden sollte. Die Rechtsform des Vertragabschlusses muss gewissen Richtlinien entsprechen, um alle steuerlichen Vorteile bei der geschlossenen Beteiligung nutzen zu können.
Außerdem empfiehlt es sich die aktuelle Gesetzeslage zu erörtern und mögliche oder angestrebte Änderungen kritisch im Auge zu behalten. Sicherlich wird sich hier in Zukunft etwas ändern, denn der Staat sieht nicht gerne etwaige "Schlupflöcher" für seine Steuerzahler.